Rechtsprechung
   BayObLG, 23.10.1990 - BReg. 1a Z 50/90   

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https://dejure.org/1990,3278
BayObLG, 23.10.1990 - BReg. 1a Z 50/90 (https://dejure.org/1990,3278)
BayObLG, Entscheidung vom 23.10.1990 - BReg. 1a Z 50/90 (https://dejure.org/1990,3278)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Oktober 1990 - BReg. 1a Z 50/90 (https://dejure.org/1990,3278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Zulässigkeit eines Vorbescheids zur Klärung der Erbverhältnisse; Wirksamkeit einer Einsetzung des längstlebenden Ehegatten als Erben in einem Erbvertrag; Ausschluss eines Widerrufs aufgrund der Bindungswirkung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 394
  • MDR 1991, 252
  • FamRZ 1991, 494
  • Rpfleger 1991, 197
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 20.03.1990 - BReg. 1a Z 65/88

    Pflichtteilsstrafklausel und erbvertragliche Bindung

    Auszug aus BayObLG, 23.10.1990 - BReg. 1a Z 50/90
    Gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel bestehen keine Bedenken (BayObLGZ 1990, 58/60).

    Wodurch ein Pflichtteil "verlangt" wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (BayObLGZ 1990, 58/61 m.w.Nachw. für ein gemeinschaftliches Testament).

  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 53/58

    Pflichtteilsrecht und Auskunftsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 23.10.1990 - BReg. 1a Z 50/90
    Der Auskunftsanspruch setzt nicht den Pflichteilsanspruch voraus, sondern nur das Pflichtteilsrecht (BGHZ 28, 177/179).
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus BayObLG, 23.10.1990 - BReg. 1a Z 50/90
    Zwar wird der Erlaß eines Vorbescheids nur in Ausnahmefällen für vertretbar gehalten (BGHZ 20, 255/259).
  • BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 1 Z 72/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 23.10.1990 - BReg. 1a Z 50/90
    Er ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung dann zulässig, wenn eine Vorklärung der Sach- und Rechtslage geboten ist, um die Erteilung eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden (BayObLGZ 1980, 42/45 m.w.Nachw.).
  • OLG Rostock, 11.12.2014 - 3 W 138/13

    Nachlassverfahren: Verwirkung einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel

    Die Pflichtteilsstrafklausel verfolgt allgemein das Ziel, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten (BayObLG, Beschl. v. 23.10.1990, BReg 1 a Z 50/90, …
  • FG München, 03.04.2013 - 4 K 1973/10

    Erbschaftsteuer auf vom Erblasser nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

    Der sich aus dem Pflichtteilsrecht ergebende erbrechtliche Anspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB ) besteht in einer gewöhnlichen Geldforderung im Sinne des § 270 BGB (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 23. Oktober 1990 BReg 1 a Z 50/90, NJW-RR 1991, 394 ; BGH-Urteil vom 1. Oktober 1958 V ZR 53/58, BGHZ 28, 178; BFH-Urteil vom 7. Oktober 1998 II R 52/96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23 ; vgl. auch Palandt BGB 72. Auflage 2013, § 2317 Rdn. 2; Münch-KommBGB/Lange 4. Aufl. 2004 § 2317 Rdn. 4, 13).
  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

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  • BayObLG, 09.06.1994 - 1Z BR 117/93

    Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments

    Das Nachlaßgericht hat diese Voraussetzungen ohne Ermessensfehler bejaht (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 494/495); das Landgericht hat dies in Ausübung eigenen Ermessens (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 23 Rn. 11) im Hinblick auf die von den Beteiligten zu 3 und 4 beanspruchte Miterbenstellung gebilligt.
  • OLG Frankfurt, 21.02.2023 - 21 W 104/22

    An Erhalt des Pflichtteils anknüpfende Pflichtteilsstrafklausel setzt

    Pflichtteilsstrafklauseln verfolgen allgemein das Ziel, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten (vgl. BayObLG v. 23.10.1990 - Breg 1a Z 50/90, …
  • OLG Brandenburg, 16.08.2011 - 6 U 53/10

    Arzneimittelhaftung: Verjährung eines Auskunftsanspruchs

    Nach herrschender Meinung kann die Klage auf Auskunft allein wegen ihres anderen Streitgegenstandes nicht dazu führen, die Verjährung des Hauptanspruches zu hemmen (vgl. OLG München a.a.O.; BAG, NJW 1996, 1639; BayObLG, NJW-RR 1991, 394; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1411).
  • OLG München, 25.11.2009 - 20 U 3065/09

    Arzneimittelhaftung des Vertreibers für Beschwerden nach Einnahme von VIOXX:

    Nach herrschender Meinung kann die Klage auf Auskunft allein wegen ihres anderen Streitgegenstandes nicht dazu führen, die Verjährung des Hauptanspruches zu hemmen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1991, 394, 395 m.w.Nachw.; OLG Celle NJW-RR 95, 1411; Heinrichs in Palandt BGB 68 Aufl. § 204 Rn. 13).
  • BayObLG, 14.11.1994 - 1Z BR 66/94

    Erhalt des Pflichtteils; Verlangen des Pflichtteils; Wechselbezüglichkeit zweier

    Dabei hat sich die Auslegung an der Ausgestaltung der Pflichtteilsklausel und insbesondere, wie jede Auslegung, an dem Gesamtzusammenhang der letztwilligen Verfügung auszurichten (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 494/495).
  • LG Köln, 13.09.1994 - 11 T 194/94

    Fortbestand einer Grunddienstbarkeit bei Teilflächenverkauf

    Das Nachlaßgericht hat diese Voraussetzungen ohne Ermessensfehler bejaht (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 494, 495); das LG hat dies in Ausübung eigenen Ermessens (vgl. Jansen, 2. Aufl., § 23 FGG , Rd.-Nr. 11) im Hinblick auf die von den Bet.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.01.1991 - 2 W 221/90   

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https://dejure.org/1991,2879
OLG Köln, 14.01.1991 - 2 W 221/90 (https://dejure.org/1991,2879)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.01.1991 - 2 W 221/90 (https://dejure.org/1991,2879)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Januar 1991 - 2 W 221/90 (https://dejure.org/1991,2879)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Teilungsversteigerung; Zwangsverfahren; Zwangsvollstreckung; Allgemeines Vollstreckungsrecht; Schuldnerschutzvorschriften

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 765 a

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 126
  • NJW-RR 1992, 126
  • MDR 1991, 452
  • Rpfleger 1991, 197
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 267/03

    Einstellung der Teilungsversteigerung wegen Gesundheitsgefahren für die

    Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob § 765a ZPO im Teilungsversteigerungsverfahren anwendbar ist (vgl. etwa OLG Köln Rpfleger 1991, 197, 198 m.w.N.; KG NJW-RR 1999, 434 f).
  • BGH, 22.03.2007 - V ZB 152/06

    Belange von Pflegekindern im (Teilungs-)Versteigerungsverfahren

    a) Ob in der Teilungsversteigerung eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (dafür: OLG München NJW 1955, 149; OLG Köln MDR 1991, 452 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 413, 414 und Rpfleger 1994, 223; KG NJW-RR 1999, 434; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 84; Hk-ZPO/Kindl, § 765 a Rdn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl. § 765a Rdn. 2; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rdn. 146; Stöber, aaO, Einl. ZVG Rdn. 52.6; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 765a Rdn. 4; dagegen: OLG Oldenburg NJW 1955, 150; OLG Koblenz NJW 1960, 828 f.; OLG München NJW 1961, 787; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 65. Aufl., § 765a Rdn. 5; Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwalterpraxis, 7. Aufl., S. 1063; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 765a Rdn. 18; Reinhard/Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 180 Rdn. 72).
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 113/07

    Beginn der Klagefrist für eine Restitutionsklage bei Einstellung des

    b) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur auch nahezu einhellig angenommen, dass erst die endgültige Einstellung nach § 153a StPO die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO in Gang setzt (OLG Schleswig OLG-Rep 2000, 220; OLG Saarbrücken OLG-Rep 2006, 562; OLG Hamm FamRZ 1997, 759; OLG Köln MDR 1991, 452; BSGE 81, 46; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 581 Rdn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 586 Rdn. 10; Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 581 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 581 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 581 Rdn. 5).
  • OLG Zweibrücken, 14.02.2002 - 3 W 6/02

    Vollstreckungsschutz: Gewährung bei Sozialhilfebedürftigkeit der betagten

    Daher genügt es nicht, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt durchgeführt wird (OLG Köln NJW-RR 1992, 126; 1995, 1472) und eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (OLG Frankfurt am Main aaO).
  • OLG München, 18.10.2016 - 17 W 1731/16

    Nichtabhilfebeschluss ohne ausreichende Begründung verletzt Anspruch auf

    Sie muss sich konkret mit der Gegenargumentation der Beschwerdebegründung befassen und nachvollziehbar darstellen, weshalb nicht abzuhelfen ist (OLG Köln FamRZ 1986, 487; OLGR 2007, 570; FamRZ 2010, 146; OLG Hamm MDR 1991, 452; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 349; OLG München OLGR 2003, 435 = MDR 2004, 291; MDR 2010, 588; OLG Jena OLGR 2005, 203; MDR 2010, 832; OLG Saarbrücken OLGR 2006, 600; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1551; OLG Schleswig MDR 2011, 1378, 1379; LAG Sachsen-Anhalt MDR 1998, 741).
  • KG, 23.02.1998 - 25 W 8815/96

    Anwendbarkeit des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) im

    Dann steht die Teilungsversteigerung als Maßnahme staatlichen Zwanges der Vollstreckungsversteigerung gleich, nicht aber einem freihändigen Verkauf (Zeller-Stöber, a.a.O.; OLG Köln, Rpfleger 1991, 197, 198).

    So kann in Einstellungsanträgen nach §§ 30 a, 180 Abs. 2, Abs. 3 ZVG zugleich auch ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO gesehen werden (BVerfG, Rpfleger 1979, 296; OLG Köln, Rpfleger 1991, 197).

  • LG Frankfurt/Oder, 28.09.2007 - 19 T 270/07

    Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks getrennt lebender Ehegatten:

    Ob in der Teilungsversteigerung eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (dafür: OLG München NJW 1955, 149; OLG Köln MDR 1991, 452 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 413, 414 und Rpfleger 1994, 223; KG NJW-RR 1999, 434; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 84; Hk-ZPO/Kindl, § 765 a Rdn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl. § 765a Rdn. 2; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rdn. 146; Stöber, aaO, Einl. ZVG Rdn. 52.6; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 765a Rdn. 4; dagegen: OLG Oldenburg NJW 1955, 150; OLG Koblenz NJW 1960, 828 f.; OLG München NJW 1961, 787; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 65. Aufl., § 765a Rdn. 5; Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwalterpraxis, 7. Aufl., S. 1063; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 765a Rdn. 18; Reinhard/Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 180 Rdn. 72).
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZR 17/08

    Rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat oder ein endgültiges Hindernis

    Die herrschende Meinung ist dieser Rechtsprechung gefolgt (OLG Köln MDR 1991, 452; Zöller/Greger, aaO § 581 Rn. 5; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 149 Rn. 3; Hk-ZPO/Kemper 3. Aufl. § 581 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, aaO § 581 Rn. 2; Zimmermann ZPO 8. Aufl. § 581 Rn. 1).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 28.02.1991 - BReg. 3 Z 141/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3566
BayObLG, 28.02.1991 - BReg. 3 Z 141/90 (https://dejure.org/1991,3566)
BayObLG, Entscheidung vom 28.02.1991 - BReg. 3 Z 141/90 (https://dejure.org/1991,3566)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - BReg. 3 Z 141/90 (https://dejure.org/1991,3566)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 104 Nr. 2; KostO § 2 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrages; Anforderungen an die Berechnung der Kosten für eine notarielle Beurkundung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 1080 (Ls.)
  • Rpfleger 1991, 197
  • BayObLGZ 1991, 113
  • BayObLGZ 1991, Nr. 20
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 19.03.2024 - 9 W 59/22
    Es bestehe kein Grund, die Kostenbestimmungen über die Antragsschuldnerhaftung in gerichtlichen Verfahren anders auszulegen (Kammergericht, Beschluss vom 11. März 1977 - 1 W 1469/75 -, Rn. 13 - 14, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Februar 1991 - BReg 3 Z 141/90 -, Rn. 9 - 10, juris).

    Warum demgegenüber gerade dieser Umstand, "daß die Gerichte ein Tätigwerden nicht ablehnen können und in gleicher Weise Leistungen zu erbringen haben, als wenn sie von einem Geschäftsfähigen befaßt worden wären" (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Februar 1991 - BReg 3 Z 141/90 -, Rn. 10, juris; Kammergericht, Beschluss vom 11. März 1977 - 1 W 1469/75 -, Rn. 13 - 14, juris), der "innere Grund" für die Abweichung von den Grundsätzen der §§ 104 ff. BGB sein soll, wird von der h.M. nicht begründet und ist auch sonst nicht nachvollziehbar.

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2016 - 11 Wx 61/16

    Grundbuchsache: Kostenhaftung eines unter Betreuung stehenden Antragstellers

    In der Rechtsprechung zu § 2 Nr. 1 KostO war anerkannt, dass die Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten dessen Kostenpflicht als Antragsteller nicht berührt (OLG München, ZEV 2012, 109; OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113; KG, MDR 1977, 764; OLG Frankfurt, KostRsp KostO § 2 Nr. 17; LG Köln, BeckRS 2006, 03828; vgl. auch OLGR Schleswig 2005, 350, a.A. KGR Berlin 2007, 562 zu § 22 GKG).

    aa) Die Berechtigung der Kostenhaftung ergibt sich daraus, dass Grundbuchämter und Gerichte ein Tätigwerden nicht ablehnen können und daher auch veranlasst durch den Antrag eines Geschäftsunfähigen Leistungen zu erbringen haben (vgl. OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113 zu § 2 Nr. 1 KostO).

    Auch wenn sich die Kostentragungspflicht gegenüber der Staatskasse nicht aus den §§ 91, 97 ZPO ergibt, gilt diese Überlegung für das öffentlich-rechtliche Kostenschuldverhältnis des § 22 GNotKG in gleicher Weise (vgl. OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113 zu § 2 Nr. 1 KostO).

  • OLG Köln, 11.09.2000 - 2 Wx 44/00
    Die Kostenpflicht nach diesen Vorschriften beruht demgemäß allein auf der verfahrensrechtlichen Veranlassung gegenüber dem Notar als Amtsträger (Antragstellung), nicht auf privatrechtlichen Willenserklärungen (BayObLG JurBüro 1991, 842, 843; KG DNotZ 1977, S. 500).

    Diese kostenrechtliche Ausgangslage wird zu Recht dem Fall der Kostenpflicht des aufgrund Geschäftsunfähigkeit Prozeßunfähigen im Zivilprozeß gleichgestellt (vgl. z.B. BayObLG JurBüro 1991, 842, 843 = FamRZ 1991, 1080; OLG Frankfurt a.a.O.; KG DNotZ 1977, 500 = JurBüro 1977, 1119, 1120).

    Es ist daher allgemein anerkannt, daß im Zivilprozeß die Abweisung der von einem Prozeßunfähigen selbst erhobenen Klage als unzulässig zwingend die Kostenerstattungspflicht des Veranlassers nach § 91 Abs. 1 ZPO zur Folge hat (BGH a.a.O.; RGZ 53, 65, 67; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 91 Rn. 2; Baumbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl. 1997, Übers § 91 Rn. 29 m.w.N.) Der innere Grund für die Abweichung von den Grundsätzen der §§ 104 ff. BGB wird dabei zutreffend darin gesehen, daß die Gerichte ein Tätigwerden nicht ablehnen können und in gleicher Weise Leistungen zu erbringen und Auslagen aufzuwenden haben, als wenn sie von einem Geschäftsfähigen befaßt worden wären (vgl. KG JurBüro 1977, 1119 f.; BayObLG JurBüro 1991, 842).

  • OLG München, 08.08.2011 - 32 Wx 286/11

    Notarkosten: Anspruch auf Beurkundungsgebühr für das Testament eines

    Der Kostenschuldner schuldet die Beurkundungsgebühr auch nach § 2 Nr. 1 KostO, ohne dass es darauf ankommt, ob der Veranlasser des notariellen Geschäfts geschäftsfähig ist (BayObLGZ 1991, 113; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. KostO § 2 Rn. 13 "Geschäftunfähigkeit"; Rohs/Wedewer/Waldner KostO Stand Dez. 2010 § 2 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • LG Köln, 22.09.2004 - 11 T 43/04

    Kostenhaftung eines unerkannt geschäftsunfähigen Auftraggebers

    Die Kammer folgt insoweit der in der Rechtsprechung absolut herrschenden, insbesondere auch von dem für Notarkostensachen zuständigen 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt, KostRsp KostO § 2 Nr. 17; KG, DNotZ 1977, 500; BayObLG, JurBüro 1991, 842; OLG Köln, DNotZ 2001, 56, Beschluss vom 11. September 2000 - 2 Wx 44/00).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,20283
BayObLG, 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91 (https://dejure.org/1991,20283)
BayObLG, Entscheidung vom 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91 (https://dejure.org/1991,20283)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - BReg. 3 Z 5/91 (https://dejure.org/1991,20283)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DB 1991, 960
  • Rpfleger 1991, 197
  • BayObLGZ 1991 Nr. 14
  • BayObLGZ 1991, 84
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01

    Geschäftswert aktienrechtlicher Spruchverfahren bei Eingliederung einer

    Er entspricht in der Regel dem Unterschiedsbetrag zwischen der angebotenen und der angemessenen Abfindung für die Gesamtheit der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (§ 18 Abs. 1 KostO; BayObLG AG 1999, 273) vorhandenen außenstehenden Aktionäre (BayObLG AG 1996, 215/276; OLG Düsseldorf AG 2000, 77), soweit dieser Betrag bestimmt oder bestimmbar ist (BayObLGZ 1991, 84/89).

    Der Geschäftswert ist dann nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten und der Tragweite der angestrebten gerichtlichen Entscheidung zu bestimmen (BayObLGZ 1991, 84/89).

    (1) Der Senat geht seit seiner Entscheidung vom 7.2.1991 (BayObLGZ 1991, 84) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Spruchverfahren im Grundsatz für jeden Antragsteller ein Gegenstandswert "gespaltener Geschäftswert") festzusetzen ist, da sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit und der anwaltlichen Tätigkeit nicht decken.

    (2) Für den Fall, dass nur ein einziger Antragsteller vorhanden ist, ist der Senat allerdings bisher von einer Deckungsgleichheit des Gegenstands der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen, so dass in einem solchen Fall eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts nicht in Betracht kam(vgl. mit eingehender Begründung BayObLGZ 1991, 84/88).

    Deshalb müsse der Geschäftswert insgesamt den antragstellenden Aktionären zugerechnet werden (BayObLGZ 1991, 84/88).

    c) Der Senat ist bisher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz davon ausgegangen, dass der Geschäftswert auf die Antragsteller im Verhältnis der Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien aufzuteilen ist (BayObLGZ 1991, 84/88 f.; vgl. auch BGH NJW-RR 1999, 1191/1192).

  • BGH, 07.12.1998 - II ZB 5/97

    Bemessung des Geschäftswerts für Anträge von Aktionären auf Festsetzung einer

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO auf den gestellten Antrag hin gesondert festzusetzen (BayObLGZ 1991, 84, 86; Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 - Aktiengesellschaft, § 70 Rdn. 96; abweichend OLG Düsseldorf, AG 1987, 48, 49; W. Meilicke, AG 1985, 48, 50 f.; zum Meinungsstand vgl. Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 306 Rdn. 22).

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit eines jeden antragstellenden Aktionärs wird teilweise anhand des Betrages ermittelt, der sich für die von ihm gehaltenen Aktien aus der Differenz zwischen angebotener und angemessener Abfindungs- und Ausgleichszahlung errechnet (vgl. u.a. Krieger aaO, § 70 Rdn. 96 m.w.N. in Fußnote 303), teilweise wird der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt (u.a. BayObLGZ 1991, 84, 88 f.).

    Dieser entfällt vielmehr insgesamt auf die antragstellenden Aktionäre (BayObLGZ 1991, 84, 88).

    Die Feststellung des jeweiligen Aktienbesitzes wird jedoch in der Regel auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, wie zu Recht ausgeführt worden ist (vgl. BayObLGZ 1991, 84, 89).

    Es erscheint daher zweckmäßig und geboten, grundsätzlich eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen und die Aufteilung nur dann an dem Aktienbesitz auszurichten, wenn die Zahl der gehaltenen Aktien aller antragstellenden Aktionäre feststeht oder ein Antragsteller im Verhältnis zu den anderen antragstellenden Aktionären einen erheblich höheren Teil der Aktien besitzt (vgl. dazu BayObLGZ 1991, 84, 89).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Wenn aber wie vorliegend dieselbe Strukturmaßnahme zugrunde liegt und - wie üblich - die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs sowie der angemessenen Abfindung innerhalb eines Verfahrens erfolgt, ist der höhere Teilwert anzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 W 38/09, Juris; BayObLG, AG 1991, 239; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 15 Rn 5; Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rn 27; abweichend für Aufschlag Rosskopf in Kölner Kommentar, SpruchG, § 15 Rn 13).
  • BGH, 03.05.1999 - II ZB 5/97

    Festsetzung des Geschäftswerts im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO auf den gestellten Antrag hin gesondert festzusetzen (BayObLGZ 1991, 84, 86; Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 - Aktiengesellschaft, § 70 Rdn. 96; abweichend OLG Düsseldorf, AG 1987, 48, 49; W. Meilicke, AG 1985, 48, 50 f.; zum Meinungsstand vgl. Hüffer, AktG 3. Aufl. § 306 Rdn. 22).

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit eines jeden antragstellenden Aktionärs wird teilweise anhand des Betrages ermittelt, der sich für die von ihm gehaltenen Aktien aus der Differenz zwischen angebotener und angemessener Abfindungs- und Ausgleichszahlung errechnet (vgl. u.a. Krieger aaO, § 70 Rdn. 96 m.w.N. in Fußnote 303), teilweise wird der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt (u.a. BayObLGZ 1991, 84, 88 f.).

    Dieser entfällt vielmehr insgesamt auf die antragstellenden Aktionäre (BayObLGZ 1991, 84, 88).

    Die Feststellung des jeweiligen Aktienbesitzes wird jedoch in der Regel auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, wie zu Recht ausgeführt worden ist (vgl. BayObLGZ 1991, 84, 89).

    Es erscheint daher zweckmäßig und geboten, grundsätzlich eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen und die Aufteilung nur dann an dem Aktienbesitz auszurichten, wenn die Zahl der gehaltenen Aktien aller antragstellenden Aktionäre feststeht oder ein Antragsteller im Verhältnis zu den anderen antragstellenden Aktionären einen erheblich höheren Teil der Aktien besitzt (vgl. dazu BayObLGZ 1991, 84, 89).

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

    Wenn aber - wie vorliegend - dieselbe Strukturmaßnahme zugrunde liegt und - wie üblich - die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs sowie der angemessenen Abfindung innerhalb eines Verfahrens erfolgt, ist der höhere Teilwert anzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 W 38/09, Juris; BayObLG, AG 1991, 239; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 15 Rn 5; Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rn 27; abweichend für Aufschlag Rosskopf in Kölner Kommentar, SpruchG, § 15 Rn 13).
  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Eine Aufteilung nach Kopfteilen, wie dies bei fehlenden Zahlen für eine verlässliche Aufteilung des Geschäftswertes gemeinhin erfolgt (vgl. BayObLG AG 1991, 239 ; AG 2006, 376/377), kommt hier nicht in Betracht.
  • BayObLG, 30.12.2003 - 3Z BR 159/94

    Gegenstandswert für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten eines

    Der Senat geht seit seiner Entscheidung vom 7.2.1991 (BayObLGZ 1991, 84) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Spruchverfahren regelmäßig für jeden Antragsteller ein gesonderter Gegenstandswert festzusetzen ist.

    Für diesen Fall knüpft der Senat an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach der Geschäftswert nach Abzug des auf den Antragsteller zu 4 entfallenden Anteils (s.o.) auf die antragstellenden Verfahrensbeteiligten im Verhältnis ihrer Zahl aufzuteilen ist (Aufteilung nach Kopfteilen; vgl. Senat aaO, BayObLGZ 1991, 84), allerdings mit der Maßgabe, dass auch insoweit der Restgeschäftswert zunächst um den auf die nichtantragstellenden Aktionäre entfallenden Anteil gemindert wird (vgl. BayObLGZ 2002, 169/176).

  • BayObLG, 13.03.1996 - 3Z BR 17/90

    Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im aktienrechtlichen

    a) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner Auffassung fest, dass sich der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nicht mit dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert deckt, wenn im Spruchstellenverfahren mehrere Antragsteller vorhanden sind (BayObLGZ 1991, 84); er hält ferner daran fest, dass die Summe der für die Antragsteller im Beschwerdeverfahren festzusetzenden Gegenstandswerte regelmäßig den Wert des Gegenstands für das Gerichtsverfahren erreichen muss (BayObLGZ 1991, 84, 87; a.M. OLG Zweibrücken aaO.).

    Dies ist insbesondere dann geboten, wenn wie hier der Aktienbesitz der einzelnen Antragsteller von einer Aktie bis zu ca. 14.000 Aktien reicht und dem Gericht die Anzahl der Aktien, die der einzelne Antragsteller hält, bekannt ist (vgl. BayObLGZ 1991, 84, 89).

  • BayObLG, 01.10.2001 - 3Z BR 112/01

    Gegenstandswert des vom Nachlassgericht protokollierten Vergleichs - Löschung des

    Sind mehr als zwei Vertragsparteien am Vergleich beteiligt, ist der Gegenstandswert nach dem jeweiligen Anteil der Parteien getrennt zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1991, 84/89 f.; Gerold/ Schmidt/von Eicken § 23 Rn. 54).

    Eine Kostenentscheidung war nicht geboten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 BRAGO; BayObLGZ 1991, 84/90).

  • BayObLG, 28.02.2001 - 3Z BR 381/00

    Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter

    Er errechnet sich in der Weise, dass der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt wird (BGH AG 1999, 181; BayObLGZ 1991, 84/86, jeweils m.w.N.).

    Für die Vertreter der übrigen Antragsteller hat es bei der Verteilung nach Kopfteilen zu verbleiben (vgl. BGH AG 1999, 181; BayObLGZ 1991, 84/89).

  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99

    Geschäftswert, Gegenstandswert und Vergütung der Vertreter der außenstehenden

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2000 - 19 W 6/98

    Bewertung des Aktienmntausches

  • BayObLG, 31.07.2002 - 3Z BR 362/01

    Beseitigung von Mehrstimmrechten durch Beschluss der Hauptversammlung -

  • OLG Köln, 31.08.2010 - 2 Wx 90/10

    Gerichtsgebühren bei Löschung einer nur noch auf einem Miteigentumsanteil

  • LG Berlin, 23.01.2007 - 102 O 12/03

    Squeeze-out Berliner Kindl Brauerei AG

  • BayObLG, 28.08.1997 - 3Z BR 257/97

    Keine Beteiligung der gemeinsamen Vertreter im Verfahren über die Festsetzung von

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Rechtsprechung
   BayObLG, 13.12.1990 - BReg. 3 Z 88/90   

Zitiervorschläge
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BayObLG, 13.12.1990 - BReg. 3 Z 88/90 (https://dejure.org/1990,10131)
BayObLG, Entscheidung vom 13.12.1990 - BReg. 3 Z 88/90 (https://dejure.org/1990,10131)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - BReg. 3 Z 88/90 (https://dejure.org/1990,10131)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DÖV 1992, 81
  • Rpfleger 1991, 197
  • BayObLGZ 1990 Nr. 70
  • BayObLGZ 1990, 333
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Zweibrücken, 25.03.2011 - 3 W 18/11

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht im Übergangsfall

    Nach der Konzeption der zu diesem Zeitpunkt geltenden KostO a.F. war nämlich der Notar selbst bei der Erstellung seiner Rechnung die "erste Instanz", seine Notarkostenrechnung hat die erste Instanz "ausgemacht" (BayObLGZ 1990, 333), weshalb das Landgericht sich als Beschwerdegericht und das Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde mit der Kostenrechnung zu befassen hatte.
  • BayObLG, 05.04.1991 - BReg. 3 Z 44/91

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines vom Vormund erklärten Verzichts auf die

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Rechtsprechung
   BayObLG, 04.01.1991 - BReg. 2 Z 160/90   

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BayObLG, 04.01.1991 - BReg. 2 Z 160/90 (https://dejure.org/1991,10020)
BayObLG, Entscheidung vom 04.01.1991 - BReg. 2 Z 160/90 (https://dejure.org/1991,10020)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Januar 1991 - BReg. 2 Z 160/90 (https://dejure.org/1991,10020)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

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  • Rpfleger 1991, 197
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